links: Günter Eissler, rechts:Steffen Eissler
Liegenschaftsvermessungen im Sinne des Vermessungsgesetz Baden-Württemberg
o Flurstücksteilungen
Veränderung der Grenzen eines oder mehrerer Flurstücke zum Zwecke der Schaffung eines Bauplatzes, Grenzausgleich oder Grenzänderung
o Grenzfeststellung
Feststellung eines oder mehrerer Grenzpunkte eines Grenzverlaufes in der Örtlichkeit, z.B. wenn Grenzzeichen fehlen, der Verlauf der Grenzen unklar ist oder Grenzzeichen auf ihre Lagerichtigkeit überprüft werden sollen
o Gebäudeaufnahmen
Gebäudeaufnahmen werden durchgeführt, wenn Gebäude neu errichtet oder um- oder angebaut wurden,
so dass deren Außenmaße verändert wurden.
Vermessungsleistungen für Bauvorhaben im Hochbau
o Erheben aller notwendigen Unterlagen
o Örtliche Aufnahme der topographischen Gegebenheiten am Bauplatz incl. Ver- und Entsorgungsleitungen
o Erstellen von Planungsunterlagen aus den o.g. Angaben für den Architekten
o Erstellen des Lageplan zeichnerischer und schriftlicher Teil sowie des Grenzabstandflächenplan und evtl. Geländeschnitte für den Bauantrag
o Übertragung der Objektgeometrie in das Gelände (Absteckung) vor Aushub der Baugrube
o Angabe eines Höhenbezugs
o Einschneiden des Schnurgerüstes nach Aushub der Baugrube um die Lage des Objektes exakt festzulegen
Vermessungsleistungen für Bauvorhaben im Tiefbau
o Erheben aller notwendigen Unterlagen
o Örtliche Aufnahme der topographischen Gegebenheiten im Planungsgebiet
o Übergabe der Planungsgrundlage an den planenden Ingenieur
o Absteckung der geplanten Anlagen (Kanäle, Leitungstrassen, Straßen etc.) im Planungsgebiet
o Bestandsvermessung nach Ausbau